Bezugnehmend auf den gestrigen Artikel und dazugehörenden Kommentar in der LT kann man nur sagen: Chance verpasst!
30. Oktober 2010 von bnpressestelle
Bezugnehmend auf den gestrigen Artikel und dazugehörenden Kommentar in der LT kann man nur sagen: Chance verpasst!
Presserecht und Pressepflicht
Die Mehrheitsfraktion hat anscheinend aus dem Debakel um die Emsland-Arena und die OB-Wahl noch nichts gelernt. Auch in Stuttgart wird zurzeit noch Demokratie mit Bürgerbeteiligung geübt.
Die „Meinungsbildung“ der Print-Presse wird zunehmend vom Internet „unterlaufen“.
Lingener Tagespost:
17.01.2007 „Flächenbrand in der Zeitungslandschaft? … Ein Ergebnis dürfte aber schon jetzt feststehen: Die beste Brandversicherung ist eine qualitativ hochklassige lokale Berichterstattung. Die Zeitung, die ihren Lesern Orientierung und Hintergrundwissen liefert, die die große und kleine Welt jeden Tag neu erklärt, die recherchiert, analysiert und kommentiert, ist nicht so leicht entflammbar. …Wie können sich Lokaljournalisten den Umarmungsversuchen lokaler Honoratioren entziehen? …wie Zeitungen sich den Verlockungen der immer lauter werdenden PR-Maschinerie der Interessengruppen entziehen können. Denn Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit sind das höchste Gut einer Zeitung. …“
20.01.2007 „Forum Lokaljournalismus …’Man braucht gute Leute und genug Leute’ in den Redaktionen, damit eine Zeitung nicht ‚zur Abspielstation von Verlautbarungen’ wird…“
Die Lingener Tagespost wird ihrem eigenen Anspruch nicht gerecht. Sie ist auch kein „Ruhmesblatt“ in Sachen objektiver und umfassender Information. Woran kann der Leser der Lingener Tagespost erkennen, ob es sich um „Eigenberichte“ oder „Verlautbarungen“ handelt?
Beispiel: Stadtwerke Lingen GmbH.
BGH, Urteil vom 10.02.2005 – III ZR 294/04:
„Der Auskunftspflicht nach § Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen. …
Den Klägern steht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.
1. Nach dieser Vorschrift sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, zu denen insbesondere (auch) Herausgeber und Redakteure gehören können (Löffler/Wenzel, Presserecht, 4. Aufl. 1997 § 4 LPresseG Rn. 42, 43; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000 Rn. 4.10), die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Informationsanspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, daß sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten (vgl. VG des Saarlandes, AfP 1997, 837, 839; OVG des Saarlandes, AfP 1998, 426, 427). Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Mißstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen
bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozeß überhaupt (vgl. BVerfGE 20, 162, 174 f; 83, 238, 295 f; 97, 228, 257 f). Die Vorschrift des § 4 NdsPresseG weist daher enge Bezüge nicht nur zur Pressefreiheit
des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch zur Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auf. Hieran müssen sich die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 NdsPresseG und insbesondere auch die Grundsätze zur Bestimmung des im konkreten Falle Auskunftsverpflichteten orientieren. …“
Bisher ist nicht erkennbar, dass die Lingener Tagespost von diesem Presserecht ausreichend Gebrauch macht.
Axel Hingst