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Posts Tagged ‘Ortsrat Schepsdorf’

Umgehend widersprochen hat die Stadtratsfraktion „Die BürgerNahen“ der kurzfristigen heutigen Absage der Sitzung des Lingener Ortsrates Schepsdorf. Am Nachmittag war dessen Mitgliedern eine kurze Nachricht aus dem Rathaus zugegangen: „Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Bezug auf die Corona-Pandemie wird die laut Terminspiegel für den 03. November 2020 vorgesehene Sitzung des Ortsrates Schepsdorf abgesagt. Eine Einladung zur nächsten Sitzung erfolgt rechtzeitig.“ Orts- und Stadtratsmitglied Sabine Stützung reagierte sofort mit diesem Protest:

Hallo,
ich vermisse eine inhaltliche Begründung. So ist dies nicht ausreichend! Ohne tragfähige Begründung ist die Absage nicht hinzunehmen und unterläuft den demokratischen Prozess.
Gruß
Sabine Stüting

Auf der Tagesordnung des Ortsrates Schepsdorf standen auch zwei Anträge der BN. Einer befasste sich mit dem Glasfaserausbaus im Ortsteil, dessen Ausbauweise in der Bevölkerung kritisiert wird. Hier sollte die Stadtverwaltung berichten und der Ortsrat debattieren. Besonders wichtig war aber, so Sabine Stüting,  ein Antrag zur Arbeit des Ortsrates in Coronazeiten; denn er behandelt die Aufrechterhaltung demokratischer Prozesse im Ortsrat.

Sehr geehrter Ortsbürgermeister,
lieber Hermann,
in einem Gesetz vom 15.07.2020 hat der Nieders. Landtag das Gesetz zur Änderung der niedersächsischen Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossen. Es ist zwei Tage später im Gesetz- und Verordnungsballt des Landes veröffentlicht worden (GVBl. 2020, S.244 ff). Tags darauf trat es in Kraft. Es ändert auch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz.
Unter anderem fügt es einen einen eigenen Paragraphen 182 ein. Er trägt die Überschrift „Sonderregelungen für epidemische Lagen“. In § 182 Abs. 2 Nr. 7 kann zur Bewältigung der epidemischen Lage … in den in § 94 [Nieders. Kommunalverfassungsgesetz] genannten Angelegenheiten anstelle des Ortsrates der Ortsbürgermeister … angehört werden.
§ 94 Nds. Kommunalverfassungsgesetz nennt diese Angelegenheiten: 1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft, 2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch (=Bebauungspläne), soweit sie sich auf die Ortschaft erstrecken, 3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft, 4. Um- und Ausbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, soweit keine Entscheidungszuständigkeit nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 besteht, 5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft liegt, 6. Änderung der Grenzen der Ortschaft, 7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen sowie 8. Wahl der Schiedsperson des Schiedsamts, zu dessen Amtsbezirk die Ortschaft gehört.
Wenn in diesen Angelegenheiten der Ortsrat nicht angehört zu werden braucht sondern lediglich der Ortsbürgermeister, ist dies undemokratisch. Einschränkungen demokratischer Beteiligungsrechte in der Pandemie sind nämlich nur begründbar, wenn sie zwingend notwendig sind.
Die vergangenen Monate haben aber längst bewiesen, dass unser Ortsrat weiterhin gut arbeitet. Es ist also nicht notwendig, sein Votum durch die bloße Anhörung des Ortsbürgermeisters zu ersetzen.
Deshalb beantrage ich, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der Ortsrat hat seit Ausbruch der Pandemie seine Arbeitsfähigkeit bewiesen. Es bedarf keines Ersatzes der Anhörung des ganzen Ortsrats in den in § 94 Kommunalverfassungsgesetz genannten Angelegenheiten durch die Anhörung lediglich des Ortsbürgermeisters. Die epidemische Lage kann weiterhin problemlos bewältigt werden.
2. Sollte sich aber die Ausgangslage wesentlich ändern, fordert der Ortsrat den Ortsbürgermeister auf, vor einer von ihm angeforderten Stellungnahme zu einer in § 94 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz genannten Angelegenheit die Mitglieder des Ortsrats vollständig und schriftlich über den Anhörungssachverhalt zu informieren und ihre Stellungnahme einzuholen. Dies kann im Umlaufverfahren und insbesondere mittels unverschlüsselter E-Mail oder im Ratsinformationssystem geschehen. Dazu sind die Einladungsfristen der Geschäftsordnung zu beachten.

Erst danach hat der Ortsbürgermeister seine Erklärung unter Beachtung des Votums der Mehrheit der Ortsratsmitglieder abzugeben. Sofern es ein Votum der Minderheit der Ortsratsmitglieder gibt, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
Sofern die anderen Ortratsmitglieder das Thema noch beraten wollen, sollte in der nächsten Sitzung beraten und der Beschluss dann gefasst werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Stüting
Die BürgerNahen

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